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Vollzitat: "Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist"
| Stand: |
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518; |
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zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.8.2009 I 2723 |
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Hinweise
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates
vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
(ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht
umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der Anhang I Teil A.14
der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L
383 S. 113 und Nr. L 383A S. 1 (S. 87) unmittelbar für anwendbar
erklärt.
Fußnote
Textnachweis ab: 1.1.1987 Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SprengG 1976 Anhang EV;
nicht mehr anzuwenden Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 15/93 (CELEX Nr: 393L0015) vgl. Bek. v. 10.9.2002 I 3518
(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr
von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch
eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere
Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können
(explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als
Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im
Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe
mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche
Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil
A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008
zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom
31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben.
(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des
Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich
- 1.
-
explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur
Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind,
- 1a.
-
pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist,
- 2.
-
explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von
Explosivstoffen oder pyrotechnischen Sätzen bestimmt sind,
- 3.
-
Zündmittel,
- 4.
-
andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen
explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige
Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder
teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion
eingeleitet wird.
Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die in Absatz 1 bezeichneten
Tätigkeiten auch für
- 1.
-
pyrotechnische Gegenstände,
- 2.
-
Anzündmittel.
Den pyrotechnischen Gegenständen stehen bei der Anwendung des
Gesetzes die Anzündmittel gleich.
(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als
Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände bestimmt sind (sonstige
explosionsgefährliche Stoffe), gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten
Tätigkeiten
- 1.
-
alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich
ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze,
pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen, für die nach
§ 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährlichen
Stoffe,
- 2.
-
die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3
sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und
Bußgeldvorschriften für die nach nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B
zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
- 3.
-
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26
Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und
die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die
nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten
explosionsgefährlichen Stoffe.
Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 32a, § 34
sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und
Bußgeldvorschriften.
(3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen
Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung sonstiger
explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
-
die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der
Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die
Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,
- 2.
-
die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im
Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit
Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22
Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und der sich hierauf beziehenden
Strafvorschriften,
- 3.
-
den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der
Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3
bis 16, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Anleitung zur
Verwendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen,
§§ 32a bis 39a und der sich hierauf beziehenden Straf- und
Bußgeldvorschriften,
- 4.
-
Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des
Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
- a)
-
für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem
Gesetz selbst wiedergeladener Munition,
- b)
-
für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich
sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze
sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus
solcher Munition,
- c)
-
für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur
Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen
Kriegswaffen,
- d)
-
bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und
Aufbewahren,
- e)
-
bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt,
auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition.
(5) Dieses Gesetz berührt nicht
- 1.
-
Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang
mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind,
- 2.
-
auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang
und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren
Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen.
- 3.
-
Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang
mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen
erlassen sind.
(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei
dem die Annahme begründet ist, dass er explosionsgefährlich ist und der
nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, einführt, aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt, herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen
oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf
Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In der Anzeige sind die
Bezeichnung, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck (§ 1 Abs. 1, §
1 Abs. 3 oder militärischer Zweck) anzugeben.
(2) Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach
Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 1 Abs. 1 Satz 2
bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff
explosionsgefährlich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich,
erlässt die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen
Feststellungsbescheid. Entsprechendes gilt, wenn ihr auf andere Weise
ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt
wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen
überlassen oder verwendet wird.
(3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Abs.
3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest,
welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den
Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer
Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen
der Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefährlichen Stoffen, die
in die Gruppe C aufzunehmen wären, kann von dem Feststellungsbescheid
abgesehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung der
thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion
gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 1 Abs. 1
Satz 2 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht
oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes
übertragen werden kann. Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff
nachträglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung
gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner Zuordnung
entspricht, so kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet
oder die Zuordnung aufgehoben werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist
dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich bekannt
zu geben. Die Feststellung der Explosionsgefährlichkeit ist im
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Für die Entscheidung nach Satz 4
gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.
(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff nicht vertrieben,
anderen überlassen oder verwendet werden. Überlässt der Hersteller oder
Einführer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spätestens beim
Überlassen des Stoffes einen Abdruck des Feststellungsbescheids zu
übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den
explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren Erwerber überlässt.
(5) Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als
explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzuwenden
- 1.
-
gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3
Satz 5 bekannt gegeben worden ist,
- 2.
-
gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn
ihnen ein Abdruck des Feststellungsbescheides übergeben worden ist,
- 3.
-
gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, oder mit ihm umgehen,
wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 bis 4
keine Anwendung auf sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die vom
Bundesministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember 1986 (BAnz.
Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5.
März 1987 (BAnz. Nr. 51 S. 2635 vom 14. März 1987), veröffentlicht
worden sind. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe, deren
Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat,
im Bundesanzeiger. Die Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen in
Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2
zulässig, sofern die durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen
zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer chemischen
Zusammensetzung hinreichend ähnlich und der gleichen Stoffgruppe der
Anlage II zuzuordnen sind.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
-
sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem Gesetz
(Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und Gegenstände, die nach der
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung
der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von
Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der
jeweils geltenden Fassung als solche betrachtet werden oder diesen
in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
- 1a.
-
sind pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder
Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen
oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind,
- 2.
-
sind pyrotechnische Gegenstände solche Gegenstände, die Vergnügungs-
oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche
Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind,
unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-,
Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen,
- 3.
-
sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe
enthalten und die ihrer Art nach zur detonativen Auslösung von
Sprengstoffen oder Sprengschnüren bestimmt sind,
- 4.
-
sind Anzündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe
enthalten und die ihrer Art nach zur nichtdetonativen Auslösung von
Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
- 5.
-
sind Sprengzubehör
- a)
-
Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung
oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung
erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine
explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
- b)
-
Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder
explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden,
- 6.
-
ist Fundmunition Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die
nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist.
Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind
pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht durch Entscheidung einer
für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II der
Richtlinie 93/15/EWG benannten Stelle der EG-Baumusterprüfung für
Explosivstoffe unterworfen worden sind.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst
- 1.
-
der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen,
Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen,
Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den
Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe,
außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten,
- 2.
-
der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das Inverkehrbringen,
Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von
Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des
Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe,
- 3.
-
Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus
einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist
(Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede
Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen
Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten
unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses
Gesetzes.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
-
Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von
diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen
- a)
-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- b)
-
aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat)
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder umgekehrt;
das Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das Überlassen
durch den Verbringer,
- 2.
-
Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige
Bereitstellung von explosionsgefährlichen Stoffen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser
Stoffe,
- 3.
-
Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die einen
explosionsgefährlichen Stoff gestaltet oder herstellt oder einen
explosionsgefährlichen Stoff gestalten oder herstellen lässt, um ihn
unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu
bringen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen oder
Firma der explosionsgefährliche Stoff vertrieben oder anderen
überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass der
Stoff entsprechend einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist,
- 4.
-
Einführer jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen
ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden
pyrotechnischen Gegenstand erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt
bereitstellt.
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
-
dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend
- a)
-
die Prüfverfahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2)
- b)
-
die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)
im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergänzen,
- 2.
-
zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf
explosionsgefährliche Stoffe sowie auf Stoffe und Gegenstände nach §
1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz
von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies
zulässt,
- 3.
-
zu bestimmen, dass auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten
Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben,
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert,
- 4.
-
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf andere als die in § 1 Abs. 4
Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und auf Prüf- und
Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit
sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr
mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe
einführen,
- 5.
-
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf
Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,
- 6.
-
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen
zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet
werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch
das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit
Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.
Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein Gebrauch gemacht
wird, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine
entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen. Sie können
ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt,
verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder
verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat
ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht
hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen)
versehen sind. Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster
den festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den
Baumustern nachgefertigten Produkte den Baumustern entsprechen und
beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die grundlegenden
Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie
93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie
2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007
über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom
14.6.2007, S. 1) festgelegt. Die Kennzeichnung nicht konformer
Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE-Zeichen und
das Inverkehrbringen solcher Explosivstoffe oder pyrotechnischer
Gegenstände und das Überlassen an andere außerhalb der Betriebsstätte
sind verboten.
(2) Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 unterliegen
- 1.
-
pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach
Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20.
Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S.
25),
- 2.
-
Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und sonstige Gegenstände
im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von
Spielzeug (ABl. L 187 vom 3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.
(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur
eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet
werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung
nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind.
Die Zulassung wird entweder dem Hersteller, seinem in einem
Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer auf Antrag
erteilt. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar nach
der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung in einen anderen
Mitgliedstaat, in ein verschlossenes Zolllager oder eine Freizone des
Kontrolltyps I weiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend für die Weiterbeförderung aus einem verschlossenen
Zolllager oder einer Freizone des Kontrolltyps I in einen anderen
Mitgliedstaat oder einen Drittstaat.
(4) Die Zulassung ist zu versagen,
- 1.
-
soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder
Dritter oder Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht
gewährleistet ist,
- 2.
-
wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das
Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusammensetzung,
Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a)
nicht entsprechen,
- 3.
-
soweit die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das
Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und
Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder
- 4.
-
wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung
oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die
nachgefertigten explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer
Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten
Muster entsprechen.
Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von
Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern
erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung
von Auflagen ist zulässig.
(5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen
- 1.
-
vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 zum
Zweck
- a)
-
der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem
Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers,
- b)
-
der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem
Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Vernichters,
- c)
-
des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen
unterschiedlichen Betriebsstätten auf Antrag des Herstellers
oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten,
- 2.
-
vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im Einzelfall auf Antrag
des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen
Bevollmächtigten oder des Einführers
soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter
oder Sachgütern gewährleistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere
außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung
im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 4
oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit
zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder
Dritter besondere Maßnahmen erforderlich sind.
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
- 1.
-
sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein
zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer
Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer
Verwendung gewährleistet ist,
- 2.
-
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu
erlassen über
- a)
-
die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und
Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe
und pyrotechnische Gegenstände; sie regeln insbesondere die
Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und
Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des
Sprengzubehörs zu stellen sind,
- b)
-
das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und
das Sprengzubehör zu prüfen sind, und die Anforderungen, die
benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen
des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,
- c)
-
die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör,
die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen und
pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1 mit dem
CE-Zeichen, die Art und Form des CE-Zeichens,
- d)
-
das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Absatz 3 und 4, das
Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das
Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer für
Explosivstoffe zum Zwecke der Registrierung sowie für
pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Registrierung und
Freigabe für den Verkauf, das Feilbieten und die Verwendung
gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/EG, deren
Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen
anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung
und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und die
Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und
pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis
erbracht worden ist,
- e)
-
das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen
Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und
erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr-
und Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften durch die Bundesanstalt, die zuständigen
Landesbehörden und durch die für das Verbringen
Verantwortlichen,
- 3.
-
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen,
- a)
-
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer
Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und
Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu
ihnen gehören,
- b)
-
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in
bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind,
- c)
-
welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe
an andere zu erfüllen sind,
- d)
-
dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche
Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den
Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
- e)
-
dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20
nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden
kann,
- f)
-
dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr
mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei
Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2
bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,
- g)
-
dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde
ausreichend ist,
- 4.
-
zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass
explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter
bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen,
aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt
werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und
an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige
Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen
anordnen kann,
- 5.
-
Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und
27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei
der Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20,
- 6.
-
die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 so anzupassen, dass sie
alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die
Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121
S. 20) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Fassung maßgeblichen Explosivstoffe und Gegenstände
und diesen nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen
Erkenntnisse in Zusammensetzung und Wirkung ähnliche Explosivstoffe
enthält,
- 7.
-
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe zum
Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und
Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr
verboten sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss für
explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen
Bundesministerien insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem
Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der
Sachverständigenausschuss gehört werden. Zu den Aufgaben des Ausschusses
gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige
gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz
unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung
und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können. In den
Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der
weiteren benannten Stellen, der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach
Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu
berufen.
(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger
Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5 kann in
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen
verwiesen werden.
(4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2
ermittelten Regeln und Erkenntnisse im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt geben.
(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen
Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder
bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
- 1.
-
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
- 2.
-
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur
Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis
ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht,
zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung
pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische
Munition herzustellen.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder
eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung
oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- 2.
-
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
- a)
-
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
- b)
-
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
- c)
-
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des
Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen
Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht
anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
- 1.
-
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer
Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist oder
- 2.
-
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat.
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der
Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen
Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr.
1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit
dieser Person versagt werden.
(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von
einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit
erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet
werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung
ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im
Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der
zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
-
die rechtskräftig verurteilt worden sind
- a)
-
wegen eines Verbrechens oder
- b)
-
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 2.
-
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
-
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes
missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b)
-
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder
sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren
werden,
- c)
-
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt
sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen
nicht,
- 1.
-
die
- a)
-
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
- b)
-
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang
mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder
wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
- c)
-
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem
Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens
60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren
Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die
Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch
nicht verstrichen sind,
- 2.
-
die Mitglied
- a)
-
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation
unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren
Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
- b)
-
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das
Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre
noch nicht verstrichen sind,
- 3.
-
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen
oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder
unterstützt haben, die
- a)
-
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- b)
-
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen
das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder
- c)
-
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden,
- 4.
-
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen
Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem
Präventivgewahrsam waren,
- 5.
-
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in
Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des
Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-,
Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht
eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder
richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die
zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung
folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
-
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die
Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch
die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
- 2.
-
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten
Straftaten;
- 3.
-
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen
bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die
örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das
Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;
- 4.
-
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen
Verfassungsschutzbehörde zu Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die
Erlaubnis oder der Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer
Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;
- 5.
-
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der
Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der
Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz-
oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für
den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der
Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
-
geschäftsunfähig sind,
- 2.
-
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch
krank oder debil sind oder
- 3.
-
auf Grund in der Person liegender Umstände mit
explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß
umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die
konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der
persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene
Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde
soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der
betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige
Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der
die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen
Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten
Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder
fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten
beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen,
dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht
fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen
darf.
(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den
letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im
Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem
Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene
Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in
Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren.
(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1
bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet
ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen.
(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
- 1.
-
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich
anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein
Zeugnis nachweist oder
- 2.
-
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung
von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der
Kampfmittelbeseitigung.
(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer
- 1.
-
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
- 2.
-
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer
Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige
praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die
erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den
Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den
Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
-
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge
zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer,
die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse
und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
- 2.
-
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen
Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die
Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das
Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von
Prüfungsausschüssen,
- 3.
-
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an
einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder
Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und
Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu
schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von
Auflagen ist zulässig.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht
innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei
Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen
Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.
(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte oder der
minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche gilt
bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den
Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder
Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb
fortsetzen wollen.
(2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit
der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8
Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser
Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.
(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine
Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.
(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer
explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz,
ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die
einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein
Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von
dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen,
wenn
- 1.
-
die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine
Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat
und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die
Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die
diesem Gesetz vergleichbar sind, und
- 2.
-
die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten
Vorschriften zum Verbringen befugt ist.
Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf
Grund einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit
explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen
Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer
Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei
Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die
Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes,
einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung
einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer
unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und bei juristischen
Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der
Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder
verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder
verbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt
ist. Der Einführer oder Verbringer hat darüber hinaus auf Verlangen der
zuständigen Behörde nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen
Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes
vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die
zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder das
Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EG-Baumusterprüfung oder der
Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung. Das Erfordernis des
Konformitätsnachweises nach § 5 Absatz 1 oder der Zulassung nach § 5
Absatz 3 bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von
explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre Lagerung in verschlossenen
Zolllagern (unter Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontrolltyps
I.
(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Einfuhr oder
Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden
anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befreiung auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der
einführenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den
Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 oder des Befähigungsscheines nach §
20 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5
zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können
Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie
deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die
Einfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen geltenden Bestimmungen
eingehalten sind. Sie können zu diesem Zweck den zuständigen Behörden
Informationen übermitteln. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen,
das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der
Bundespolizei, die bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder
des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe mitwirken. Soweit der
grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird
(§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der
Überwachung mit.
(6) Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der
Verbringungsvorgang von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Eine
Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach Satz 1 ist beim Verbringen
mitzuführen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen- oder
Warenkontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis nach §
7 oder § 27 oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes
berechtigen den Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber zum
Verbringen der in der Erlaubnis oder dem Befähigungsschein bezeichneten
Explosivstoffe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Sie
berechtigen nicht zum Verbringen von Explosivstoffen allgemein.
(7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist
- 1.
-
für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
die für den Bestimmungsort des Verbringens zuständige Landesbehörde,
- 2.
-
für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes die Bundesanstalt.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb
oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge
der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem
anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder
vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr
Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der
ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das
Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie
explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen
Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und
Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und
Belegen zu erlassen.
(1) Der Genehmigung bedürfen
- 1.
-
die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen
explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von
Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
- 2.
-
die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes
solcher Lager.
Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche
Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher
Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die
Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- 1.
-
keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter
Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen
sind,
- 2.
-
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des
Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen
Änderung des Lagers entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist,
um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen
sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von
Auflagen ist zulässig.
(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich,
soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der
zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.
(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die
Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen.
Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung
anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für
Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter
herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen,
wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche,
jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt
werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand
gesetzt wird.
Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden,
- 1.
-
dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder
Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten
Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach § 17
Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und
Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem
Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist,
- 2.
-
welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines
Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 entsprechen müssen,
- 3.
-
in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4
durchzuführen ist, insbesondere, dass der Behörde die erforderlichen
Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der
Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu
überlassen sind,
- 4.
-
dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dürfen, wenn
nach näherer Bestimmung nachgewiesen ist, dass die Bauteile oder
Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender
eine Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder eines
Sachverständigen vorliegt.
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
- 1.
-
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem
Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne
Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der
Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,
- 2.
-
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder
einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen,
- 3.
-
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung,
Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches
Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter
sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu
deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von
anderen bestellt sind,
- 4.
-
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den
Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
- a)
-
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die
explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen,
aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,
- b)
-
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere
oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen,
- c)
-
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über
explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem
Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden
ausübenden Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die
die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten
verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie
einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit
der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer
unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie
zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
Buchstabe a sind.
(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr.
1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen
ist.
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der
dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
Personen erlassen werden.
(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.
(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach
dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist.
Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die
bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten
erfüllen können.
(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe
a dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen
behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe
b und c dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe
nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Zuverlässigkeit und die persönliche
Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die
Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen. Erfolgt die
Bestellung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach
Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein
Befähigungsschein für die bestellte Person beantragt, so ist die erneute
Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht
erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche
Eignung nicht mehr besitzt. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung
erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben
sind.
(4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach
der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser
Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen
Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die
verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben
oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen
Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben
dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche
Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in
Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und
mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren
ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles
erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen
Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Betreuung sichergestellt ist.
(2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach
gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein Beförderungspapier
nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche
Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen
- 1.
-
dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen
Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach §
19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,
- 2.
-
den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,
- 3.
-
anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang
eingeschaltet sind.
(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.
(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist
verboten
- 1.
-
im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre
oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der
Gewerbeordnung vorliegen,
- 2.
-
auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit
Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und
Ausstellungen.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 der
Richtlinie 2007/23/EG.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot
des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses
Gesetzes und von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 für ihren Bezirk
zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder
Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kleine
Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen
Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf
Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben
oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder
Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen die Erlaubnisurkunde, und die
verantwortlichen Personen, die nach § 20 im Besitz eines
Befähigungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und
auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. In
den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache abgefasste
Bescheinigung über die Befugnis zur Verbringung explosionsgefährlicher
Stoffe der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Verbringer seinen
Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung hat.
(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr
mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren
für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des
Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom
Hersteller oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten
Stelle festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6 Absatz 4
bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten
Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6
Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im
Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen
diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss
durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche
Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.
(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1
bezeichneten Rechtsgüter insbesondere
- 1.
-
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des
Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten,
insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der
Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden,
Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
- 2.
-
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen,
insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
- 3.
-
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des
Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
- 4.
-
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche
Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese
Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
- 5.
-
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt
sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung
dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen
Zeitabständen zu wiederholen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern
Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,
- 1.
-
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden
Pflichten zu treffen sind,
- 2.
-
wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz
erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten
haben,
- 3.
-
dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder
an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden,
oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und dass diese
Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der
Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen
genügen müssen,
- 4.
-
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe
außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
- 5.
-
dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- und
Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass die Zuordnung der
Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte
Stoffe der zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird,
- 6.
-
dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen
sind.
(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von
explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben
jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, der zuständigen Behörde und dem
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die
Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer
Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
- 1.
-
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
- 2.
-
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von
Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei
hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu
erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben,
Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder
erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche
Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
-
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
- 2.
-
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit
nicht nachweist,
- 3.
-
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2
Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur
Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde
gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
- 1.
-
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
- 2.
-
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem
Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs.
1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung
zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei
Rettungsübungen.
Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in
anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15
Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §
22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1
entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort
vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1
bezeichneten Fällen
- 1.
-
zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder
Dritter zu bestimmen,
- a)
-
dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen
Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde
besondere Anforderungen zu stellen sind,
- b)
-
dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen
über explosionsgefährliche Stoffe zu führen, aufzubewahren und
der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
- 2.
-
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum
Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu
bestimmen,
- a)
-
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1
ergebenden Pflichten zu treffen sind,
- b)
-
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche
Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
- c)
-
dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte
Unterlagen beizufügen sind,
- 3.
-
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen,
welche Pflichten der Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen
Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu
erfüllen hat.
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen
umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des
Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen
Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis
nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die
Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten
Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume,
Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen
Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu
entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der
Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der
Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der
Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit
explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen
Stoffen betreiben.
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen
zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29
erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch
Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen
hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer
Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage
oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche
Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige
Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen
Zustandes eingestellt werden.
(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche
Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung
dieser Tätigkeit untersagen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder
teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer
Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte
Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche
Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die
Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern
Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche
Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit
Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem
Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige
Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der
Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet
werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die
explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist
unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach
Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder
vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem
bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein
Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder
dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort
sichergestellt werden.
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener oder
geprüfter und gekennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der
bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit
Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die
zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stichprobe mit dem bei
der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster
übereinstimmt. Wird die Übereinstimmung festgestellt, so prüft die
zuständige Behörde, ob diese Stichprobe die in einer Rechtsverordnung
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllt. Wird
die Übereinstimmung nach Satz 1 nicht festgestellt oder sind die
Anforderungen nach Satz 2 nicht erfüllt, so trifft die zuständige
Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um den Umgang und Verkehr
mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie dessen
Einfuhr zu verhindern oder zu beschränken. Die zuständige Behörde kann
Personen, die den Stoff oder Gegenstand einführen, verbringen,
vertreiben, anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit
untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird der zuständigen Behörde von einer anderen Behörde, von einem
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt
mitgeteilt, dass
- 1.
-
ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel
in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den
beim Umgang eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter
Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden kann oder
- 2.
-
bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder
Überlassen an andere von explosionsgefährlichen Stoffen oder
Sprengzubehör ein Schadensereignis eingetreten ist und begründeter
Anlass zu der Annahme besteht, dass das Schadensereignis auf einen
Mangel in dessen Beschaffenheit oder Funktionsweise zurückzuführen
ist,
trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen nach Absatz
1. Die Bundesanstalt ist über die getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und
nach Absatz 1 Satz 3 unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet im Falle mangelhafter Explosivstoffe
oder pyrotechnischer Gegenstände die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 unter Angabe der Gründe. Sie teilt insbesondere mit, ob
der Mangel auf
- 1.
-
eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen,
- 2.
-
eine unrichtige Anwendung harmonisierter Normen oder
- 3.
-
Mängel dieser harmonisierten Normen
zurückzuführen ist.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff oder
pyrotechnischer Gegenstand entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 gekennzeichnet
und in Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, finden
Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechende
Anwendung.
(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen
§ 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines
ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen,
diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
zu beschäftigen.
(2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b
und c bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem
Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein
Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die
Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines
Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Untersagung nach Satz
1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben
darf.
(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem
Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem
Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die
zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können,
außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen
werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die
Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a widerrufen werden.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn
- 1.
-
mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer
unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer
juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des
Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen
bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
- 2.
-
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a
beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.
(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,
- 1.
-
wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige
explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der
in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit
einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
- 2.
-
wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt
oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder
eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen
überlassen oder verwendet werden.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis,
die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder
Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder
widerrufen wird.
(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der
zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des
Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine
Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der
Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt
werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt
gemacht.
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung
bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung
dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht
Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder ein
Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätigkeiten im
gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so entscheidet
hierüber die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die
Tätigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen
Bereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der Befähigungsschein
gelten in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils anderen Behörde.
Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche
Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den Widerruf der
Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen
Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die
Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt
aufgehalten hat oder künftig aufhalten will.
(3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf
einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die Behörde örtlich zuständig, in
deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden
soll. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so
richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung. Fehlt
eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich zuständig
- 1.
-
für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das
Lager befindet oder errichtet werden soll,
- 2.
-
für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 die
Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
- 3.
-
für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Behörde, in deren
Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
- 4.
-
für erforderliche Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 gegenüber dem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder Einführer
die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im
Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt
wird.
(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
Abweichendes bestimmt ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung
dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden vom Bundesministerium des
Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.
(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der
Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz
und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich
der Bundesverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen,
Prüfungen und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der
Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.
36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner
dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die
für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden
darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetzten Termin nicht stattfinden
konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können
ferner die Kostenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und
die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3
und § 22 Abs. 5 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4
Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen,
soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Soweit
die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche
Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen
sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates; soweit
diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin
zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit.
Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1.
September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei
Jahren erfolgen.
(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer
sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen,
Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer
sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1
und 2 entsprechende Anwendung.
(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
- 1.
-
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
- 2.
-
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen betreibt oder
- 3.
-
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit
diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
-
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt,
durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen,
durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb
nachgewiesen zu haben,
- 2.
-
ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach
einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 betreibt,
- 3.
-
explosionsgefährliche Stoffe
- a)
-
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen
überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr
mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
- b)
-
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer
Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer
verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt
ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort
bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
- c)
-
entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person
oder Stelle überlässt,
- d)
-
entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
- e)
-
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.
(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten
Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3
strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach §
5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder
Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 1a.
-
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder
verwendet,
- 1b.
-
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem
anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des
Feststellungsbescheides zu übergeben,
- 1c.
-
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt,
verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder
verwendet,
- 1d.
-
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosivstoffe oder pyrotechnische
Gegenstände in Verkehr bringt oder anderen überlässt,
- 2.
-
ohne Zulassung nach § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, sonstige
explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, verbringt,
vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
- 3.
-
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, §
10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32
Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1, § 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
- 3a.
-
(weggefallen)
- 3b.
-
(weggefallen)
- 4.
-
eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder
2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4a.
-
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht
rechtzeitig erbringt,
- 5.
-
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den
zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht
vorführt,
- 5a.
-
entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
-
gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,
- 7.
-
ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder
wesentlich ändert,
- 8.
-
als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a
tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,
- 9.
-
gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung
verantwortlicher Personen verstößt,
- 10.
-
explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen
überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22
Abs. 1 Satz 1),
- 11.
-
(weggefallen)
- 12.
-
gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden
verstößt,
- 12a.
-
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung oder den Stand der
Technik nicht oder nicht richtet anwendet,
- 13.
-
(weggefallen)
- 14.
-
gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der
Nachschau verstößt,
- 15.
-
eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person
weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach
§ 33 untersagt worden ist,
- 16.
-
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29
Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 17.
-
entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das
Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder
entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen
vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die
Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich,
wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
worden ist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in §
40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in
Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder
nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand
begeht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b,
4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-,
Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen
des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von
einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder
seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der
Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.
Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15
oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben
oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 41 begangen worden, so können
- 1.
-
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
bezieht, und
- 2.
-
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie ist eine
Bundesoberbehörde.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme
der Bundesanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen
zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für
die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres
wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der
Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die
Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten von
Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. Die Gebühr kann auch für
eine Amtshandlung erhoben werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten
sind, der die Amtshandlung veranlasst hat.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen für denselben
Antragsteller können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung
der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des
Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
Die Bundesanstalt ist zuständig für
- 1.
-
die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie,
einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den
Arbeitsgebieten,
- 2.
-
die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer
Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung
von Referenzverfahren und
-materialien,
- 3.
-
die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den
Arbeitsgebieten,
- 4.
-
die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im
bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses
Gesetzes.
(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder
zur Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von
Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als
Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für die vor dem 1. Oktober 2009
eine Zulassung erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens jedoch
bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt,
eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet
werden. Die Kennzeichnung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der
bis zum 30. September 2009 geltenden Bestimmungen.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für
- 1.
-
pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem 1. Oktober
2009 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 1. Oktober
2009 bei der Bundesanstalt beantragt wurde,
- 2.
-
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, für die vor dem 4. Juli
2013 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 4. Juli
2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurde
und für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach §
20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum
1. Oktober 2009 geltenden Fassung nachgewiesen ist.
(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen
- 1.
-
von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge ihre Gültigkeit
bis zu ihrem Auslaufen,
- 2.
-
von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 2, die vor dem 1.
Oktober 2009 von der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültigkeit.
(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe
Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter
Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005
geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für
die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2
bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner
Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des §
25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von
Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind,
die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen
hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits
errichteten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechend geändert werden, wenn
- 1.
-
die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen,
- 2.
-
Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
- 3.
-
dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die
öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden
Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in
diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes
vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft
1. ...
2. ...
3. ...
- 4.
-
sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem
Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen.
(2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften
auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit
Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3535)
|
Stoffgruppe A |
| Lfd. Nr. |
Stoff |
Formel |
| 1 |
1,4;
3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-dinitrat (Isosorbid-2,5-dinitrat ISDN) |
C6H8N2O8 |
| 2 |
N,N'-Dinitroso-N,N' dimethyloxamid |
C4H6N4O4 |
| 3 |
Erythrittetranitrat |
C4H6N4O12 |
| 4 |
Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) |
C3H5N3O9 |
| 5 |
Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) |
C12H5N7O12 |
| 6 |
Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, PETN, Pentrit) |
C5H8N4O12 |
| 7 |
Trinitrophenol
(Pikrinsäure) |
C6H3N307 |
| |
|
Stoffgruppe B |
| Lfd. Nr. |
Stoff |
Formel |
| 1 |
Benzol-1,3-disulfohydrazid |
C6H10N4O4S2 |
| 2 |
tert.
Butylperoxypivalat |
C9H18O3 |
| 3 |
Dibenzoylperoxid |
C14H10O4 |
| 4 |
Di-(2,4-dichlorbenzoyl)- peroxid |
C14H6CL4O4 |
| 5 |
Diisopropylperoxydicarbonat |
C8H1406 |
| 6 |
1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-2,4,6-trinitrobenzol |
C12H15N3O6 |
| 7 |
Disuccinoylmonoperoxid |
C8H10O8 |
| 8 |
1-Hydroxy-1'-hydroperoxydicyclohexylperoxid (Cyclohexanonperoxid) |
C12H20O5 |
| |
|
Stoffgruppe C |
| Lfd. Nr. |
Stoff |
Formel |
| 1 |
Azodiisobutyronitril |
C8H12N4 |
| 2 |
n-Butyl-4,4-di-(tert.butylperoxy)-valerat |
C17H34O6 |
| 3 |
tert.
Butylperoxy-(2-ethyl) hexanoat |
C12H24O3 |
| 4 |
tert.
Butylperoxybenzoat |
C11H14O3 |
| 5 |
2-Diazo-1-naphthol- 4-sulfochlorid |
C10H5CIN2O3S |
| 6 |
Dinitroanthrachinon |
C14H6N2O6 |
| 7 |
1,4-Dinitrosobenzol |
C6H5N2O2 |
| 8 |
5-Nitrobenztriazol |
C6H5N4O2 |
| 9 |
Tetrazol-1-essigsäure |
C3H4N4O2 |
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1631 - 1635
Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind,
ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten
Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC.
10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of
Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient
der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf den
verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern
Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist
diese maßgeblich für die Zuordnung.
- 1.
-
- a)
-
Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und
3 der Richtlinie 93/15/EWG
| Stoff oder Gegenstand |
UN-Nr. |
|
Ammoniumnitrat, mit mehr
als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff
berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen
zugesetzten Stoffes |
0222 |
|
Ammoniumnitrat-Düngemittel,
mit einer größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit 0,2 %
brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff
berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen
zugesetzten Stoffes |
0223 |
|
Ammoniumperchlorat |
0402 |
|
Ammoniumpikrat, trocken
oder mit weniger als 10 Masse-% Wasser |
0004 |
|
Anzündschnur
(Sicherheitszündschnur) |
0105 |
|
Anzündhütchen |
0044, |
| 0377, |
| 0378 |
|
Bariumazid, trocken oder
angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung |
0224 |
|
Bleiazid, angefeuchtet mit
mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung |
0129 |
|
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat),
angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung |
0130 |
|
Blitzlichtpulver |
0094, |
| 0305 |
|
Cyclotetramethylentetranitramin
(HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser |
0226 |
|
Cyclotetramethylentetranitramin
(Oktogen), (HMX), desensibilisiert |
0484 |
|
Cyclotrimethylentrinitramin
(Cyclonit), (Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit mindestens 15
Masse-% Wasser |
0072 |
|
Cyclotrimethylentrinitramin
(Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet mit
mindestens 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin
(HMX), (Oktogen), desensibilisiert, mit mindestens 10 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel |
0391 |
|
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX),
desensibilisiert |
0483 |
|
Deflagrierende Metallsalze
aromatischer Nitroverbindungen, n. a. g. |
0132 |
|
Diazodinitrophenol,
angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung |
0074 |
|
Diethylenglykoldinitrat,
desensibilisiert, mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel |
0075 |
|
Dinitroglycoluril (DINGU) |
0489 |
|
Dinitrophenol, trocken
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser |
0076 |
|
Dinitrophenolate der
Alkalimetalle, trocken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser |
0077 |
|
Dinitroresorcin, trocken
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser |
0078 |
|
Dinitrosobenzol |
0406 |
|
Dipikrylsulfid, trocken
oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser |
0401 |
|
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, angefeuchtet, mit
mindestens 30 Masse-% Wasser |
0113 |
|
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen
(Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung |
0114 |
|
Harnstoffnitrat, trocken
oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser |
0220 |
|
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin),
(Hexyl) |
0079 |
|
Hexanitrostilben |
0392 |
|
Hexolit (Hexotol), trocken
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser |
0118 |
|
Hexotonal, gegossen |
0393 |
|
Hohlladungen, gewerbliche,
ohne Zündmittel |
0059, |
| 0439, |
| 0440, |
| 0441 |
|
Kaliumsalze aromatischer
Nitroverbindungen, explosiv |
0158 |
|
Kartuschen für technische
Zwecke |
0275, |
| 0276, |
| 0323, |
| 0381 |
|
Kartuschen, Erdölbohrloch |
0277, |
| 0278 |
|
Lockerungssprenggeräte mit
Explosivstoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel |
0099 |
|
Mannithexanitrat (Nitromannit),
angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung |
0133 |
|
Natrium-dinitro-ortho-kresolat,
trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser |
0234 |
|
Natriumpikramat, trocken
oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser |
0235 |
|
Natriumsalze aromatischer
Nitroverbindungen, n. a. g. |
0203 |
|
Nitroglyzerin,
desensibilisiert, mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel |
0143 |
|
Nitroglyzerin in
alkoholischer Lösung, mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 %
Nitroglycerol |
0144 |
|
Nitroguanidin (Picrit),
trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser |
0282 |
|
Nitroharnstoff |
0147 |
|
Nitrostärke, trocken oder
mit weniger als 20 Masse-% Wasser |
0146 |
|
Nitrozellulose,
angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Alkohol |
0342 |
|
Nitrozellulose, nicht
behandelt oder plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-%
Plastifizierungsmittel |
0341 |
|
Nitrozellulose,
plastifiziert, mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel |
0343 |
|
Nitrozellulose, trocken
oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) |
0340 |
|
Octonal |
0496 |
|
Oktolit (Octol), trocken
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser |
0266 |
|
Oxynitrotriazol (ONTA) |
0490 |
|
Pentaerythrittetranitrat (PETN),
angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser, oder
Pentaerythrittetranitrat (PETN), desensibilisiert, mit mindestens
15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel |
0150 |
|
Pentaerythrittetranitrat (PETN),
mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs |
0411 |
|
Pentolit, trocken oder mit
weniger als 15 Masse-% Wasser |
0151 |
|
Perforationshohlladungsträger,
geladen, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel |
0124, |
| 0494 |
|
Pulverrohmasse,
angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser |
0159 |
|
Pulverrohmasse,
angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol |
0433 |
|
Quecksilberfulminat,
angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung |
0135 |
|
Raketen, Leinenwurf |
0238, |
| 0240, |
| 0453 |
|
Schneidladung, biegsam,
gestreckt |
0237, |
| 0288 |
|
Schneidvorrichtung, Kabel,
mit Explosivstoff |
0070 |
|
Schwarzpulver, gekörnt
oder in Mehlform |
0027 |
|
Schwarzpulver, gepresst
oder als Pellets |
0028 |
|
Sprengkapsel, elektrisch |
0030, |
| 0255, |
| 0456 |
|
Sprengkapsel, nicht
elektrisch |
0029, |
| 0267, |
| 0455 |
|
Sprengladungen,
gewerbliche ohne Zündmittel |
0442, |
| 0443, |
| 0444, |
| 0445 |
|
Sprengniete |
0174 |
|
Sprengschnur, biegsam |
0065, |
| 0289 |
|
Sprengschnur, mit geringer
Wirkung, mit Metallmantel |
0104 |
|
Sprengschnur, mit
Metallmantel |
0102, |
| 0290 |
|
Sprengstoffe, Typ A |
0081 |
|
Sprengstoffe, Typ B |
0082, |
| 0331 |
|
Sprengstoffe, Typ C |
0083 |
|
Sprengstoffe, Typ D |
0084 |
|
Sprengstoffe, Typ E |
0241, |
| 0332 |
|
Tetrazol-l-essigsäure |
0407 |
|
Tetranitroanilin |
0207 |
|
Treibladungspulver |
0160, |
| 0161 |
|
Treibstoff, flüssig |
0495 |
|
Trinitroanilin (Pikramid) |
0153 |
|
Trinitroanisol |
0213 |
|
Trinitrobenzoesäure,
trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser |
0215 |
|
Trinitrobenzol, trocken
oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser |
0214 |
|
Trinitrobenzolsulfonsäure |
0386 |
|
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) |
0155 |
|
Trinitrofluorenon |
0387 |
|
Trinitrometakresol |
0216 |
|
Trinitronaphthalin |
0217 |
|
Trinitrophenetol |
0218 |
|
Trinitrophenol (Pikrinsäure),
trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser |
0154 |
|
Trinitrophenylmethylnitramin
(Tetryl) |
0208 |
|
Trinitroresorcin (Styphninsäure),
angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung |
0394 |
|
Trinitroresorcin (Styphninsäure),
trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung |
0219 |
|
Trinitrotoluol (TNT) in
Mischung mit Trinitrobenzol oder mit Hexanitrostilben |
0388 |
|
Trinitrotoluol (TNT) in
Mischung mit Trinitrobenzol und Hexanitrostilben |
0389 |
|
Trinitrotoluol (TNT),
trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser |
0209 |
|
Tritonal |
0390 |
|
Zirkoniumpikramat, trocken
oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser |
0236 |
|
Zündeinrichtungen für
Sprengungen, nicht elektrisch |
0360, |
| 0361 |
|
1H-Tetrazol |
0504 |
|
5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure |
0448 |
|
5-Nitrobenzotriazol |
0385 |
- 1.
-
- b)
-
Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a) gleichgestellte
Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 93/15/EWG), die
zu empfindlich für den Transport und daher ohne UN-Nummer sind
Acetonperoxide (z. B.
cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)
Bleiazid, trocken oder mit
weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat),
trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin
(HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX),
(Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung
mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht
desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 10 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
Diazodinitrophenol, trocken oder
mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Diethylenglykoldinitrat, nicht
desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-%
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem
Phlegmatisierungsmittel
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger
als 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen
(Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung
Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6
– Nr. 41 der Liste nach § 6 Abs. 6 Satz 1)
Mannithexanitrat (Nitromannit),
trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht
desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 40 Masse-%
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem
Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN),
trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser oder
Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder
desensibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN),
mit weniger als 7 Masse-% Wachs
Pulverrohmasse, trocken oder mit
weniger als 25 Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, trocken oder mit
weniger als 17 Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken
oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung
- 2.
-
Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie
nicht ausschließlich für militärische Verwendung bestimmt sind
(Artikel 1 Abs. 3, 1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)
| Stoff oder Gegenstand |
UN-Nr. |
|
Auslösevorrichtung, mit
Explosivstoff |
0173 |
|
Bestandteile, Zündkette,
n. a. g. |
0382, |
| 0383, |
| 0384, |
| 0461 |
|
Explosive Stoffe, n. a. g. |
0357, |
| 0358, |
| 0359, |
| 0473 |
| 0474 |
| 0475 |
| 0476 |
| 0477 |
| 0478 |
| 0479 |
| 0480 |
| 0481 |
| 0485 |
|
Explosive Stoffe, sehr
unempfindlich (Stoffe EVI), n. a. g. |
0482 |
|
Falllote, mit
Explosivstoff |
0204, |
| 0296, |
| 0374, |
| 0375 |
|
Gegenstände mit
Explosivstoff, n. a. g. |
0350, |
| 0351, |
| 0352, |
| 0354, |
| 0355, |
| 0356, |
| 0462, |
| 0463, |
| 0464, |
| 0465, |
| 0466, |
| 0467, |
| 0468, |
| 0469, |
| 0470, |
| 0471, |
| 0472 |
|
Gegenstände mit
Explosivstoff, extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI) |
0486 |
|
Raketen, mit Ausstoßladung |
0436, |
| 0437, |
| 0438 |
|
Raketen, mit inertem Kopf |
0502 |
|
Raketenmotore |
0186, |
| 0280, |
| 0281 |
|
Raketenmotore,
Flüssigtreibstoff |
0395, |
| 0396 |
|
Sprengkörper |
0048 |
|
Sprengladung,
kunststoffgebunden |
0457, |
| 0458, |
| 0459, |
| 0460 |
|
Treibsätze |
0271, |
| 0272, |
| 0415, |
| 0491 |
|
Treibstoff, fest |
0498, |
| 0499, |
| 0501 |
|
Treibstoff, flüssig |
0497 |
|
Vorrichtungen, durch
Wasser aktivierbar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung |
0248, |
| 0249 |
|
Zerleger, mit
Explosivstoff |
0043 |
|
Zündverstärker, mit
Detonator |
0225, |
| 0268 |
|
Zündverstärker, ohne
Detonator |
0042, |
| 0283 |
- 3.
-
Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit
ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Gesetz bei
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 Anwendung findet
|
Stoff oder Gegenstand |
UN-Nr |
|
Detonatoren für Munition |
0073, |
| 0364, |
| 0365, |
| 0366, |
|
Füllsprengkörper |
0060 |
|
Gefechtsköpfe, Rakete, mit
Sprengladung |
0286, |
| 0287, |
| 0369 |
|
Gefechtsköpfe, Rakete, mit
Zerleger- oder Ausstoßladung |
0370, |
| 0371 |
|
Gefechtsköpfe, Torpedo mit
Sprengladung |
0221 |
|
Geschosse, inert, mit
Leuchtspurmitteln |
0345 |
|
Geschosse mit Sprengladung |
0167, |
| 0168, |
| 0169, |
| 0324, |
| 0344 |
|
Geschosse, mit Zerleger
oder Ausstoßladung |
0346, |
| 0347, |
| 0426, |
| 0427 |
|
Raketentriebwerke mit
Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung |
0250, |
| 0322 |
|
Treibladungen für
Geschütze |
0242, |
| 0279, |
| 0414 |
|
Treibladungshülsen,
verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder |
0446, |
| 0447 |
|
Zünder, sprengkräftig |
0106, |
| 0107, |
| 0257, |
| 0367 |
|
Zünder, sprengkräftig, mit
Sicherungsvorrichtungen |
0408, |
| 0409, |
| 0410 |
|
sonstige sprengkräftige
Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), in der
jeweils geltenden Fassung1*)
. |
|
-
- Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37, 40 bis 60.
( Fundstelle: BGBl. I 2005, 1635 )
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist
maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten
Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC.
10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of
Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient
der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten
Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit
unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich
für die Zuordnung.
| Gegenstand |
UN-Nr. |
|
Anzünder |
0121, |
| 0314, |
| 0315, |
| 0325, |
| 0454 |
| Anzünder,
Anzündschnur |
0131 |
|
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. |
0349, |
| 0353 |
|
Zünder, nicht sprengkräftig |
0316, |
| 0317, |
| 0368 |
|